Mit dem Jahreswechsel zu 2026 kommt auf Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum in Nordrhein-Westfalen – und ganz besonders in Köln – eine relevante Neuerung zu. Das Land hat im Rahmen des WFNG NRW die Mietobergrenzen für belegungsgebundene Wohnungen angepasst. Für viele der tausenden Sozialwohnungen in Köln heißt das konkret: Die zulässige Kaltmiete darf um 0,20 Euro pro Quadratmeter und Monat steigen. In diesem Ratgeber erkläre ich privaten und institutionellen Vermietern in Köln Schritt für Schritt, wie sie diese Erhöhung nach § 32 WFNG NRW sicher und korrekt ab dem 1. Januar 2026 umsetzen können. Das Ganze ist nicht ganz einfach, vor allem weil man zwischen der klassischen Kostenmiete und der moderneren Bewilligungsmiete unterscheiden muss. Und ehrlich gesagt: In einer Stadt wie Köln, wo die Nebenkosten in letzter Zeit stark gestiegen sind – teils um über 20 Prozent bei Müll, Heizung und Co. –, könnte diese relativ moderate Anhebung der Kaltmiete-Obergrenze für einige Mieterhaushalte zusätzlichen Druck bedeuten, wenn die Gesamtwarmmiete dadurch spürbarer wird.
Die Anpassung der Mietobergrenzen passiert nicht aus heiterem Himmel. Sie ist fest im Gesetz verankert – genau in § 32 Absatz 3 WFNG NRW. Alle drei Jahre wird geprüft und nachjustiert. Der nächste Termin? Genau der 1. Januar 2026.
Als Basis dient die prozentuale Entwicklung der Nettokaltmieten in NRW, ermittelt über den Verbraucherpreisindex der amtlichen Statistik. Für diese Runde hat man den Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2025 betrachtet. Ergebnis: Ein Plus von 5,34 Prozent.
Diesen Prozentsatz wendet man auf die Basisgrenze M1 an – das ist die für Förderungen vor 1980. Dann rundet man kaufmännisch auf volle Cent. Der ermittelte Differenzbetrag wird pauschal auf alle anderen Obergrenzen draufgeschlagen, egal welches Mietniveau oder welcher Bewilligungsjahrgang. Für 2026 bedeutet das eine einheitliche Erhöhung um 0,20 Euro pro Quadratmeter für alle.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW hat die aktualisierten Obergrenzen bereits veröffentlicht. Sie sind maßgeblich für alle Wohnungen unter Kostenmiete und definieren den Höchstbetrag, bis zu dem man wegen gestiegener Kosten die Miete anheben darf.
Die neuen Werte staffeln sich nach dem Mietniveau der Gemeinde und dem Bewilligungszeitraum der öffentlichen Fördermittel.
Köln zählt in den aktuellen Richtlinien zum höchsten Mietniveau M4+. Trotzdem bleiben für ältere Förderungen die Obergrenzen aus dem WFNG NRW die entscheidende Kappungsgrenze.
Zulässige Höchstmieten (€/m²) nach WFNG NRW ab 01.01.2026
| Bewilligungszeitraum | Mietniveau M1 | Mietniveau M2 | Mietniveau M3 | Mietniveau M4+* |
|---|---|---|---|---|
| Vor 1980 | 3,97 € | 4,37 € | 4,77 € | 5,02 € |
| 1980 bis 1989 | 4,32 € | 4,72 € | 5,12 € | 5,37 € |
| 1990 bis 2002 | 4,82 € | 5,22 € | 5,62 € | 5,87 € |
Obwohl Köln oft dem Level M4+ zugeordnet wird, sind die oben genannten Sätze die entscheidenden Kappungsgrenzen für ältere Förderungen im Bestand.
Diese Obergrenzen limitieren Mieterhöhungen im Rahmen der Kostenmiete. Eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus ist unzulässig, selbst wenn die Kostenkalkulation höhere Werte ergäbe.
* Hinweis: Werte für M4 gemäß WFNG NRW; Köln unterliegt als M4+ speziellen Regelungen, nutzt jedoch diese Basiswerte.
Für Vermieter ist es entscheidend, genau zu wissen, unter welchem System ihre geförderte Wohnung läuft. Die Anpassung nach § 32 WFNG NRW betrifft vor allem Wohnungen mit Kostenmiete – das sind meist die älteren Sozialwohnungen, die vor den neueren Förderrichtlinien, also grob vor 2010, bewilligt wurden.
Bei der Kostenmiete hängt die erlaubte Miete von einer genauen Wirtschaftlichkeitsberechnung ab, die alle laufenden Kosten widerspiegelt. Dazu zählen Kapitalkosten wie Zinsen und Tilgung der Förderdarlehen, Bewirtschaftungskosten für Verwaltung und Instandhaltung sowie das Mietausfallwagnis. Die Miete darf nur so hoch sein, wie sie diese Kosten gerade deckt. Die Mietobergrenzen aus § 32 WFNG NRW dienen hier als harte Kappungsgrenze: Auch wenn die realen Kosten eine höhere Miete erlauben würden, darf die Durchschnittsmiete pro Objekt diese Grenze nicht überschreiten.
Ganz anders die Bewilligungsmiete. Sie gilt für neueren oder modernisierten geförderten Wohnraum unter den aktuellen Richtlinien, wie der "Öffentliches Wohnen NRW 2025". Hier steht schon in der Förderzusage eine feste Ausgangsmiete pro Quadratmeter fest. Für Köln als M4+-Stadt liegt sie zum Beispiel bei 7,85 Euro für Einkommensgruppe A und höher für Gruppe B. Diese Miete steigt dann automatisch jedes Jahr um einen festgelegten Satz – derzeit 2,0 Prozent. Die Anpassung der Obergrenzen nach § 32 WFNG NRW hat darauf überhaupt keinen Einfluss.
Vermieter älterer Sozialwohnungen in Köln, die die Miete anheben wollen, müssen ein streng vorgeschriebenes Verfahren einhalten. Allein die neuen Obergrenzen geben kein automatisches Recht zur Erhöhung. Sie muss immer auf tatsächlich gestiegenen Kosten beruhen und darf die neue Grenze nicht knacken.
Schritt 1: Erst mal die Kostenentwicklung checken und die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den neuesten Stand bringen. Der größte Hebel sind meist die zum 1. Januar 2026 angepassten Pauschalen für Instandhaltung und Verwaltung aus der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Diese Pauschalen werden regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung angehoben – diesmal basierend auf einem Verbraucherpreisindex-Anstieg von rund 8,37 Prozent.
Schritt 2: Die frischen Pauschalen einrechnen. Besonders spürbar wird das bei älteren Gebäuden: Für Häuser, die vor 32 Jahren oder länger bezugsfertig waren, klettern die jährlichen Instandhaltungskosten pro Quadratmeter etwa von 17,18 Euro auf 18,62 Euro. Jüngere Gebäude haben andere Sätze, und interessant: Die Baujahrgänge 1994 und 2004 rutschen in eine höhere, teurere Klasse. Auch die Verwaltungskostenpauschale pro Wohnung und Jahr springt von 343,68 Euro auf 372,45 Euro. All das fließt in eine aktualisierte Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine vereinfachte Zusatzrechnung nach § 39a II. BV ein. Nur wenn die alte Miete die neuen Kosten nicht mehr deckt, gibt's Spielraum nach oben.
Schritt 3: Das Mieterhöhungsschreiben richtig formulieren. Es muss schriftlich kommen und nach § 10 WoBindG eine klare Begründung plus Erläuterung enthalten. Wichtig: Explizit auf die gestiegenen Pauschalen verweisen und einen Auszug aus der neuen Berechnung beifügen, damit der Mieter die neue Kostenmiete nachvollziehen kann.
Schritt 4: Fristen peinlich genau einhalten. Für eine Erhöhung zum 1. Januar 2026 muss das Schreiben dem Mieter spätestens am 15. Dezember 2025 zugehen. Kommt es später, aber noch vor dem 15. Januar 2026, verschiebt sich der Start auf den 1. Februar. Rückwirkend geht's nur mit einer speziellen Klausel im Vertrag – die findet man in neueren Musterverträgen von Haus & Grund.
Und ein Hinweis: In Köln, wo die Nebenkosten gerade kräftig steigen – Müllgebühren um über 12 Prozent, Heizkosten durch höhere CO2-Abgaben und mehr –, könnte selbst diese moderate Kaltmietanhebung für manche Haushalte spürbar werden, weil die Warmmiete insgesamt stärker belastet.
Der Kölner Wohnungsmarkt ist zusätzlich durch die Mieterschutzverordnung NRW reguliert. Für Vermieter von Sozialwohnungen gilt aber: Solange die Preisbindung läuft, spielen die üblichen Mietrecht-Regeln meist keine Rolle.
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB), die in Köln bei Neuvermietungen die Miete auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt, greift bei preisgebundenem Wohnraum nicht. Hier dominieren Kosten- oder Bewilligungsmiete.
Genauso wenig gilt die Kappungsgrenze (§ 558 BGB), die in Köln Erhöhungen auf 15 Prozent in drei Jahren deckelt. Im sozialen Wohnungsbau orientiert sich die Erhöhung rein an der Kostenentwicklung und wird allein durch die Obergrenzen aus § 32 WFNG NRW begrenzt.
Erst wenn die Sozialbindung endet, fällt die Wohnung ins normale Mietrecht. Dann darf man zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen – aber wieder mit Kappungsgrenze, die sich auf die Miete von vor drei Jahren bezieht, also noch aus der Bindungszeit.
Die Anpassung der Mietobergrenzen ist nur ein Baustein in einem großen System, das bezahlbaren Wohnraum für einkommensschwächere Familien sichern soll. Das Land NRW hat die Mittel für die Wohnraumförderung kräftig aufgestockt, um dem enormen Bedarf in angespannten Städten wie Köln gerecht zu werden. Für 2025 stehen rund 2,3 Milliarden Euro bereit, finanziert aus Bundes-, Landes- und NRW.BANK-Mitteln.
Die Richtlinie "Öffentliches Wohnen 2025" legt klare Prioritäten: Neubau und Modernisierung von Mietwohnungen, Förderung von Eigentum sowie spezielle Angebote für Studierende und Azubis. Köln als M4+-Kommune profitiert von den höchsten Fördersätzen und Bewilligungsmieten – ein Spiegel des extrem heißen Markts hier. Ziel sind Haushalte der Gruppen A und B, die ihren Bedarf mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) nachweisen.
Die Anhebung der Mietobergrenzen zum 1. Januar 2026 um 0,20 Euro pro Quadratmeter gibt Vermietern älterer Sozialwohnungen in Köln die Chance, gestiegene Bewirtschaftungskosten etwas abzufedern. Es ist aber kein Selbstläufer. Jede Erhöhung braucht eine fundierte Begründung durch nachweisbare Kostensteigerungen und eine aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Für eine sichere Umsetzung müssen die Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes strikt eingehalten werden – vor allem die schriftliche Begründung und die Fristen. Bei neueren Objekten mit Bewilligungsmiete läuft alles weiter nach dem festen jährlichen Prozentsatz aus der Förderzusage.
Das Thema ist kompliziert. Deshalb mein Tipp: Bei Zweifeln lieber Profis ranlassen, etwa die Eigentümerverbände wie Haus & Grund oder einen spezialisierten Anwalt. So vermeidet man Fehler, und der geförderte Wohnraum bleibt erhalten – wichtig für den sozialen Ausgleich in einer boomenden Stadt wie Köln.
Die Grundlage für eine Mieterhöhung im kostenmietenbasierten geförderten Wohnungsbau ist nicht die Anpassung der Mietobergrenze selbst, sondern der Nachweis gestiegener laufender Aufwendungen. Die zum 1. Januar 2026 angepassten Kostenpauschalen nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) sind hierfür der entscheidende Faktor. Vermieter müssen diese neuen Werte in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen lassen, um eine Erhöhung zu rechtfertigen.
Die Instandhaltungskostenpauschale, die jährlich pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden darf, ist nach dem Alter des Gebäudes gestaffelt. Zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Erhöhungen:
Aktualisierte Jahressätze pro m² Wohnfläche ab 2026
Bezugsfertig bis Ende 1993
Bezugsfertig 1994 – 2003
Bezugsfertig ab 2004
Wichtig für die Kostenmiete: Diese Pauschalen sind Festwerte. Sie dienen als Kalkulationsgrundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung im preisgebundenen Wohnraum. Eine Anpassung der Miete kann nur im Rahmen dieser gesetzlichen Obergrenzen erfolgen.
Ein besonders wichtiger Aspekt, den viele Vermieter zunächst unterschätzen, ist das sogenannte „Aufrücken“ bestimmter Baujahrgänge in eine höhere Instandhaltungskostenklasse, das genau zum 1. Januar 2026 wirksam wird und insbesondere Gebäude trifft, die 1994 oder 2004 bezugsfertig geworden sind.
Kurz gesagt: Ein Haus aus 1994 wechselt plötzlich in die teuerste Klasse.
Das bedeutet in der Praxis einen deutlich spürbaren Anstieg der angesetzten Pauschalen innerhalb der Wirtschaftlichkeitsberechnung, der oft stärker ins Gewicht fällt als die allgemeine prozentuale Anpassung.
Neben diesen gestaffelten Pauschalen, die ohnehin regelmäßig angehoben werden, gibt es noch eine Reihe weiterer spezifischer Anpassungen, die je nach Ausstattung und Vertragsgestaltung greifen und die Kostenmiete zusätzlich beeinflussen können.
So steigt etwa bei Vorhandensein eines Aufzugs die jährliche Pauschale pro Quadratmeter auf 1,63 Euro – vorher waren es nur 1,50 Euro –, während bei Fernwärmeversorgung ein etwas höherer Abzug von 0,31 Euro pro Quadratmeter möglich ist, gegenüber bisher 0,29 Euro.
Übernimmt der Mieter vertraglich kleinere Instandhaltungsarbeiten, darf der Vermieter künftig 1,70 Euro pro Quadratmeter abziehen. Bisher lag der Wert bei 1,57 Euro.
Führt dagegen der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durch, was in vielen älteren Verträgen noch der Fall ist, kann er eine Pauschale von 13,75 Euro pro Quadratmeter ansetzen, ein deutlicher Sprung von den vorherigen 12,69 Euro.
Die Verwaltungskostenpauschale wird ebenfalls spürbar erhöht: Pro Wohnung und Jahr stehen nun 372,45 Euro zur Verfügung, statt bisher 343,68 Euro, und für Garagen oder Stellplätze steigt der Betrag von 44,82 Euro auf 48,57 Euro.
All diese neuen Werte müssen sorgfältig in eine Zusatzberechnung zur bestehenden Wirtschaftlichkeitsrechnung eingepflegt werden, um die aktualisierte Kostenmiete korrekt zu ermitteln – und nur wenn diese tatsächlich über der bisherigen Miete liegt, ergibt sich überhaupt ein Spielraum für eine Erhöhung, die dann wiederum strikt durch die neuen Mietobergrenzen nach § 32 WFNG NRW begrenzt bleibt.
In Köln wird das besonders brisant. Die Nebenkosten sind hier in den letzten Jahren teils massiv gestiegen – manche Haushalte berichten von 20 bis 30 Prozent Mehrbelastung bei Heizung, Müllabfuhr und Abwasser. Da kann selbst eine moderate Kaltmietenerhöhung die Gesamtwarmmiete für einkommensschwache Mieter schnell an die Schmerzgrenze bringen.
Der geförderte Wohnungsbau ist voller spezieller Regelungen, die bei Mieterhöhungen genau beachtet werden müssen, damit alles rechtssicher bleibt.
Wird ein Objekt mit Kostenmiete modernisiert, können die Modernisierungskosten grundsätzlich auf die Miete umgelegt werden, wobei die genauen Vorgaben im Wohnungsbindungsgesetz und in der Neubaumietenverordnung stehen.
Doch selbst nach einer umfangreichen Sanierung bleibt die Mietobergrenze aus § 32 WFNG NRW die harte Decke. Sie darf nicht überschritten werden.
Ganz anders bei Modernisierungen unter neueren Programmen wie „Öffentliches Wohnen 2025“: Hier wird meist eine neue Bewilligungsmiete festgesetzt, die die alten Strukturen ablöst, und nach Nummer 4.3.2.1.1 der Richtlinie können nachweisbare Energiekosteneinsparungen sogar eine Überschreitung der Basis-Obergrenzen rechtfertigen.
Ein klassischer Sonderfall, der viele Vermieter überrascht, ist das Ende der Preisbindung, das eine Wohnung schlagartig aus dem System der Kostenmiete herausnimmt und sie dem normalen BGB-Mietrecht unterstellt.
Ab diesem Moment darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden – aber für die erste Erhöhung nach Bindungsende gilt in Köln die Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren, wobei die Berechnung auf der letzten Kostenmiete von vor drei Jahren basiert. Deshalb: Das Erhöhungsverlangen am besten schon kurz vor dem Stichtag vorbereiten und exakt terminieren.
Ein weiterer, eher seltener, aber wichtiger Fall ist in § 32 Absatz 1 WFNG NRW geregelt: Die moderate Zinserhöhung bei alten Förderdarlehen, die die Darlehensstellen in bestimmten Fällen vornehmen dürfen und die der Vermieter dann als Kostensteigerung weitergeben kann – selbstverständlich wieder nur bis zur Obergrenze aus Absatz 2. Wer jedoch vergisst, rechtzeitig eine Zinssenkung zu beantragen, obwohl die Miete bereits an der Grenze liegt, bleibt auf den Mehrkosten sitzen.
Obwohl dieser Ratgeber vor allem Vermietern hilft: Wer die Rechte der Mieter ignoriert, riskiert teure und zeitraubende Streitigkeiten.
Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau unterliegen extrem strengen Transparenzvorgaben, die gesetzlich festgeschrieben sind und dem Mieter ein klares Nachvollziehungsrecht einräumen.
Nach § 10 WoBindG muss das Erhöhungsverlangen nicht nur schriftlich erfolgen, sondern auch ausführlich begründet und erläutert werden, wobei ein verständlicher Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung zwingend beizufügen ist. Ohne diese Unterlagen ist die Erhöhung unwirksam.
Bei Erhöhungen, die allein auf höheren Zinsen des Förderdarlehens beruhen, muss zwar nicht immer die komplette Berechnung mitgeschickt werden – aber auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter sofort Einsicht in die Mitteilung der Darlehensstelle und in die zugrunde liegende Berechnung gewähren, wie es § 32 Absatz 7 WFNG NRW eindeutig vorschreibt.
Mieter, die Zweifel haben, können sich direkt an das Kölner Amt für Wohnungswesen, an einen Mieterverein oder an die Verbraucherzentrale wenden. Umso wichtiger für Vermieter: Eine lückenlose, sorgfältige Dokumentation aller Schritte.
Die alle paar Jahre mögliche Mietanpassung ist wichtig, aber letztlich nur ein kleiner Baustein einer wirklich nachhaltigen Bestandsstrategie.
Angesichts eines oft Jahrzehnte alten Gebäudebestands und immer strengerer energetischer und klimapolitischer Anforderungen sollten Kölner Vermieter die großzügigen Förderprogramme des Landes NRW konsequent in ihre langfristige Planung einbeziehen.
Die Modernisierungsförderung nach Nummer 4 der Richtlinie „Öffentliches Wohnen 2025“ bietet besonders attraktive Konditionen: zinsgünstige Darlehen der NRW.BANK kombiniert mit hohen Tilgungsnachlässen, die bei 25 Prozent starten und je nach erreichtem Energiestandard, Verzicht auf bestimmte Dämmstoffe oder einer Verlängerung der Zweckbindung auf 30 Jahre bis zu 50 Prozent und mehr steigen können.
Eine weitere clevere Option ist die Bindungsverlängerung (Nummer 8), mit der auslaufende Zweckbindungen verlängert und gleichzeitig neue Fördermittel aktiviert werden können – Planungssicherheit und finanzielle Unterstützung in einem.
Und seit 2025 besonders interessant für Köln: der Bindungserwerb (Nummer 9), bei dem Vermieter freifinanzierter Wohnungen der Stadt gegen eine Ausgleichszahlung eine neue Zweckbindung von fünf oder zehn Jahren anbieten können. Liquidität plus Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung.
Fazit für Kölner Bestandshalter: Wer nur auf die nächste turnusmäßige Mieterhöhung schaut, verschenkt Potenzial. Wirklich erfolgreich ist, wer Investitionen in Sanierung und Modernisierung gezielt mit den aktuellen Förderinstrumenten verknüpft – das sichert langfristig den Wert der Immobilie und stärkt die Position als verantwortungsvoller Akteur auf einem der angespanntesten Wohnungsmarkte Deutschlands.
Die ganzen Regeln zur Anpassung der Mietobergrenzen, die auf den ersten Blick so trocken und abstrakt wirken, bekommen ihr echtes Gesicht vor allem in Stadtteilen mit einem besonders hohen Anteil an älterem, öffentlich gefördertem Wohnraum aus den 1970er und 1980er Jahren.
Orte wie Köln-Chorweiler, Seeberg, Finkenberg oder Meschenich – genauer gesagt der berüchtigte „Kölnberg“ mit seinen neun Hochhäusern – sind klassische Beispiele dafür. Hier stehen große Siedlungen, die damals mit staatlichen Mitteln gebaut wurden und deren Wohnungen bis heute größtenteils der Kostenmiete unterliegen.
Für die Vermieter dort, ob große Gesellschaften wie die GAG oder private Eigentümer einzelner Einheiten, hat die Anpassung ab 1. Januar 2026 echte wirtschaftliche Relevanz. 0,20 Euro mehr pro Quadratmeter klingt erst mal nicht viel. Aber bei Tausenden von Quadratmetern in einem Block oder einer ganzen Anlage addiert sich das schnell zu einer spürbaren Summe – genug, um steigende Ausgaben für Instandhaltung, Sanierungen und Verwaltung zumindest teilweise abzufedern und die Objekte langfristig wirtschaftlich zu halten.
Doch genau in diesen Quartieren, wo viele Haushalte ohnehin mit niedrigen Einkommen und hohen Transferleistungsquoten leben, trägt die Mieterhöhung eine besondere soziale Verantwortung. Die Menschen hier sind oft auf bezahlbare Mieten angewiesen.
Das System der Kostenmiete zusammen mit der strikten Kappung durch die Obergrenzen sorgt dafür, dass die Mieten moderat bleiben und sich nur an den realen Kosten orientieren – keine wilden Sprünge. Trotzdem: In Köln steigen gerade die Nebenkosten kräftig, etwa durch höhere Müllgebühren (2026 um über 12 Prozent) und die weiter kletternde CO2-Abgabe auf Heizung. Da kann selbst eine kleine Kaltmietenerhöhung die Warmmiete für einkommensschwache Familien spürbar belasten.
Deshalb ist es für Vermieter in Chorweiler, Meschenich und ähnlichen Veedeln umso entscheidender, alles transparent und nachvollziehbar zu machen – klare Begründungen, gute Kommunikation. Nur so bleibt das Vertrauen erhalten, und die Nachbarschaften bleiben stabil. Am Ende geht es nicht nur um Recht und Paragraphen, sondern um sozialen Zusammenhalt in der Stadt.