Zum Jahreswechsel 2025/2026 steht für Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum in Nordrhein-Westfalen und insbesondere in Köln eine wichtige Änderung an. Das Land NRW hat, basierend auf den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW), die Mietobergrenzen für belegungsgebundene Wohnungen angepasst. Für tausende Sozialwohnungen in Köln bedeutet dies eine potenzielle Anhebung der zulässigen Kaltmiete um 0,20 Euro pro Quadratmeter und Monat. Dieser Ratgeber bietet eine detaillierte Anleitung für private und professionelle Bestandshalter in Köln, wie sie diese Mieterhöhung nach § 32 WFNG NRW korrekt und rechtssicher zum 1. Januar 2026 umsetzen können. Das Thema ist komplex und erfordert ein genaues Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Unterscheidung zwischen der älteren Kostenmiete und der neueren Bewilligungsmiete.
Die regelmäßige Anpassung der Mietobergrenzen ist keine willkürliche politische Entscheidung, sondern folgt einem festgeschriebenen Mechanismus. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 32 Absatz 3 des WFNG NRW. Diese Anpassungsklausel sieht vor, dass die Mietobergrenzen alle drei Jahre überprüft und angepasst werden. Der nächste Stichtag für diese automatische Anpassung ist der 1. Januar 2026.
Die Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist die prozentuale Veränderung der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) in Nordrhein-Westfalen, wie sie von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex ermittelt wird. Für die Anpassung zum 1. Januar 2026 wurde der Referenzzeitraum von Juni 2022 bis Juni 2025 herangezogen. In diesem Zeitraum wurde ein Anstieg der Kaltmieten um 5,34 Prozent festgestellt.
Dieser prozentuale Anstieg wird auf die Basis-Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 angewendet. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf volle Euro-Cent gerundet. Der daraus resultierende absolute Erhöhungsbetrag wird anschließend auf alle anderen Mietobergrenzen, unabhängig von Mietniveau und Bewilligungsjahr, pauschal aufgeschlagen. Für 2026 ergibt sich daraus eine einheitliche Erhöhung aller Mietobergrenzen um 0,20 Euro pro Quadratmeter.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die neuen, ab dem 1. Januar 2026 geltenden Mietobergrenzen offiziell bekannt gemacht. Diese Obergrenzen sind entscheidend für die Berechnung der zulässigen Miete bei Wohnungen, die der Kostenmiete unterliegen. Sie stellen den maximal zulässigen Betrag dar, der durch eine Mieterhöhung aufgrund gestiegener Kosten erreicht werden darf.
Die neuen Mietobergrenzen pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich gliedern sich wie folgt nach Mietniveau der Gemeinde und Bewilligungszeitraum der öffentlichen Mittel:
Für die Stadt Köln, die in den aktuellen Förderrichtlinien dem höchsten Mietniveau M4+ zugeordnet ist, sind diese Obergrenzen aus dem WFNG NRW für ältere Förderungen dennoch die maßgebliche Kappungsgrenze.
Zulässige Höchstmieten (€/m²) nach WFNG NRW ab 01.01.2026
| Bewilligungszeitraum | Mietniveau M1 | Mietniveau M2 | Mietniveau M3 | Mietniveau M4+* |
|---|---|---|---|---|
| Vor 1980 | 3,97 € | 4,37 € | 4,77 € | 5,02 € |
| 1980 bis 1989 | 4,32 € | 4,72 € | 5,12 € | 5,37 € |
| 1990 bis 2002 | 4,82 € | 5,22 € | 5,62 € | 5,87 € |
Obwohl Köln oft dem Level M4+ zugeordnet wird, sind die oben genannten Sätze die entscheidenden Kappungsgrenzen für ältere Förderungen im Bestand.
Diese Obergrenzen limitieren Mieterhöhungen im Rahmen der Kostenmiete. Eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus ist unzulässig, selbst wenn die Kostenkalkulation höhere Werte ergäbe.
* Hinweis: Werte für M4 gemäß WFNG NRW; Köln unterliegt als M4+ speziellen Regelungen, nutzt jedoch diese Basiswerte.
Für Vermieter ist es von entscheidender Bedeutung zu verstehen, welchem Mietpreissystem ihre geförderte Immobilie unterliegt. Die Anpassung nach § 32 WFNG NRW wirkt sich primär auf Wohnungen aus, deren Miete nach dem Prinzip der Kostenmiete ermittelt wird. Dies betrifft in der Regel den älteren Bestand an Sozialwohnungen, die vor Inkrafttreten der neueren Förderrichtlinien (ungefähr vor 2010) bewilligt wurden.
Bei der Kostenmiete basiert die zulässige Miete auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, die alle laufenden Kosten der Immobilie abbildet. Dazu gehören Kapitalkosten (Zinsen und Tilgung für Förderdarlehen), Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung) und das Mietausfallwagnis. Die Miete darf nur so hoch sein, dass sie diese Kosten deckt. Die Mietobergrenzen nach § 32 WFNG NRW fungieren hier als Kappungsgrenze: Selbst wenn die Kosten eine höhere Miete rechtfertigen würden, darf die Durchschnittsmiete des Objekts diese Obergrenze nicht überschreiten.
Im Gegensatz dazu steht die Bewilligungsmiete. Dieses System gilt für den neu geschaffenen oder modernisierten geförderten Wohnraum unter den aktuellen Förderrichtlinien (z.B. "Öffentliches Wohnen NRW 2025"). Hier wird in der Förderzusage eine feste Ausgangsmiete (Bewilligungsmiete) pro Quadratmeter festgelegt. Für Köln (Mietniveau M4+) beträgt diese beispielsweise 7,85 Euro für die Einkommensgruppe A und 9,00 Euro für die Einkommensgruppe B. Diese Miete erhöht sich dann automatisch jedes Jahr um einen in der Förderrichtlinie festgelegten Prozentsatz, aktuell 2,0 Prozent. Die Anpassung der Mietobergrenzen nach § 32 WFNG NRW hat auf diese jährliche, prozentuale Mieterhöhung keinen Einfluss.
Vermieter von älteren Sozialwohnungen in Köln, die die Miete anpassen möchten, müssen einem formalisierten Verfahren folgen. Die bloße Existenz der neuen Mietobergrenzen berechtigt nicht automatisch zu einer Mieterhöhung. Die Erhöhung muss auf gestiegenen Kosten basieren und darf die neue Obergrenze nicht überschreiten.
Schritt 1: Kostensteigerung prüfen und Wirtschaftlichkeitsberechnung aktualisieren. Die häufigste Ursache für eine mögliche Mieterhöhung sind die ebenfalls zum 1. Januar 2026 angepassten Pauschalen für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Diese Pauschalen werden regelmäßig an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Eine Erhöhung ist nur möglich, wenn die bisherige Miete die neuen, gestiegenen Kosten nicht mehr deckt.
Schritt 2: Neue Kostenpauschalen ab 1. Januar 2026 berücksichtigen. Die neuen Pauschalen sind ein zentraler Hebel für die Mieterhöhung. Die jährlichen Instandhaltungskosten pro Quadratmeter steigen beispielsweise für Gebäude, die vor 32 Jahren oder mehr bezugsfertig wurden, von 17,18 Euro auf 18,62 Euro. Für jüngere Gebäude gelten andere Sätze. Besonders relevant ist, dass die Jahrgänge 1994 und 2004 in die nächstältere und damit teurere Instandhaltungsklasse aufrücken. Auch die Verwaltungskostenpauschale pro Wohnung und Jahr steigt von 343,68 Euro auf 372,45 Euro. Diese gestiegenen Pauschalen müssen in einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einer vereinfachten Zusatzberechnung nach § 39a II. BV erfasst werden.
Schritt 3: Das formelle Mieterhöhungsschreiben aufsetzen. Die Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden. Das Schreiben muss gemäß § 10 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) eine klare Begründung und Erläuterung der Erhöhung enthalten. Entscheidend ist der Verweis auf die gestiegenen Kostenpauschalen. Zudem muss dem Schreiben ein Auszug aus der neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden, aus dem die neue Kostenmiete nachvollziehbar hervorgeht.
Schritt 4: Strikte Einhaltung der Fristen. Damit die Mieterhöhung zum 1. Januar 2026 wirksam wird, muss das Erhöhungsschreiben dem Mieter spätestens am 15. Dezember 2025 zugehen. Geht das Schreiben nach dem 15. Dezember, aber vor dem 15. Januar 2026 zu, wird die Erhöhung erst zum 1. Februar 2026 wirksam. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nur möglich, wenn der Mietvertrag eine explizite Rückwirkungsklausel enthält, wie sie in neueren Formularverträgen von Haus & Grund zu finden ist.
Der Wohnungsmarkt in Köln unterliegt zusätzlich den Regelungen der Mieterschutzverordnung NRW. Es ist für Vermieter von Sozialwohnungen wichtig zu wissen, dass diese Instrumente für sie in der Regel nicht gelten, solange die Preisbindung besteht.
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB), die in Köln bei Neuvermietungen die Miete auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt, findet auf preisgebundenen Wohnraum keine Anwendung. Hier gilt die Kosten- bzw. Bewilligungsmiete.
Auch die Kappungsgrenze (§ 558 BGB), die in Köln Mieterhöhungen in bestehenden Verträgen auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren deckelt, gilt nicht für Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau. Hier richtet sich die Erhöhung nach der Kostenentwicklung und wird lediglich durch die Mietobergrenzen des § 32 WFNG NRW gekappt.
Erst nach dem Ende der Sozialbindung fällt die Wohnung unter das allgemeine Mietrecht. Eine erste Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist dann möglich, unterliegt aber wiederum der Kappungsgrenze, die sich auf die Miete von vor drei Jahren (also noch während der Preisbindung) bezieht.
Die Anpassung der Mietobergrenzen ist Teil eines größeren Systems, das darauf abzielt, bezahlbaren Wohnraum für einkommensschwächere Haushalte zu sichern. Das Land NRW hat die Mittel für die öffentliche Wohnraumförderung massiv aufgestockt, um dem hohen Bedarf, insbesondere in angespannten Märkten wie Köln, zu begegnen. Das Gesamtfördervolumen wurde auf 12 Milliarden Euro erhöht, gespeist aus Bundes-, Landes- und Mitteln der NRW.BANK.
Die Förderrichtlinie "Öffentliches Wohnen 2025" setzt klare Schwerpunkte: Neubau und Modernisierung von Mietwohnungen, Förderung von selbstgenutztem Eigentum sowie spezielle Programme für Studierende und Auszubildende. Köln ist als Kommune mit dem Mietniveau M4+ klassifiziert, was die höchsten Fördersätze und die höchsten Bewilligungsmieten ermöglicht. Dies spiegelt den extrem angespannten Wohnungsmarkt der Stadt wider. Zielgruppen der Förderung sind Haushalte der Einkommensgruppe A und B, deren Berechtigung über einen Wohnberechtigungsschein (WBS) nachgewiesen wird.
Die Anhebung der Mietobergrenzen zum 1. Januar 2026 um 0,20 Euro pro Quadratmeter bietet Vermietern von älteren Sozialwohnungen in Köln die Möglichkeit, gestiegene Bewirtschaftungskosten durch eine moderate Mieterhöhung auszugleichen. Es handelt sich jedoch nicht um einen Automatismus. Die Erhöhung ist an eine nachvollziehbare Kostensteigerung gebunden, die in einer aktualisierten Wirtschaftlichkeitsberechnung dokumentiert werden muss.
Für eine rechtssichere Umsetzung sind die formalen Anforderungen des Wohnungsbindungsgesetzes, insbesondere die schriftliche Begründung und die Einhaltung der Fristen, zwingend zu beachten. Vermieter von neueren geförderten Objekten mit Bewilligungsmiete sind von dieser spezifischen Anpassung nicht betroffen; ihre Mieterhöhungen folgen dem in der Förderzusage festgelegten jährlichen Prozentsatz.
Angesichts der Komplexität der Materie ist es für Vermieter ratsam, bei Unsicherheiten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, beispielsweise durch Eigentümerverbände wie Haus & Grund oder spezialisierte Rechtsanwälte. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mieterhöhung korrekt umgesetzt wird und die wichtige Funktion des geförderten Wohnraums für den sozialen Frieden in einer wachsenden Stadt wie Köln erhalten bleibt.
Die Grundlage für eine Mieterhöhung im kostenmietenbasierten geförderten Wohnungsbau ist nicht die Anpassung der Mietobergrenze selbst, sondern der Nachweis gestiegener laufender Aufwendungen. Die zum 1. Januar 2026 angepassten Kostenpauschalen nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) sind hierfür der entscheidende Faktor. Vermieter müssen diese neuen Werte in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen lassen, um eine Erhöhung zu rechtfertigen.
Die Instandhaltungskostenpauschale, die jährlich pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden darf, ist nach dem Alter des Gebäudes gestaffelt. Zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Erhöhungen:
Aktualisierte Jahressätze pro m² Wohnfläche ab 2026
Bezugsfertig bis Ende 1993
Bezugsfertig 1994 – 2003
Bezugsfertig ab 2004
Wichtig für die Kostenmiete: Diese Pauschalen sind Festwerte. Sie dienen als Kalkulationsgrundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung im preisgebundenen Wohnraum. Eine Anpassung der Miete kann nur im Rahmen dieser gesetzlichen Obergrenzen erfolgen.
Ein wichtiger Aspekt ist das "Aufrücken" von Baujahrgängen in eine höhere Kostenklasse. Zum Stichtag 1. Januar 2026 sind hiervon insbesondere die Gebäude mit Bezugsfertigkeit in den Jahren 1994 und 2004 betroffen. Ein Gebäude aus dem Jahr 1994 rutscht beispielsweise aus der mittleren in die höchste Instandhaltungskostenklasse, was einen spürbaren Kostensprung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung bedeutet.
Zusätzlich zu den gestaffelten Pauschalen gibt es weitere Anpassungen. Bei Vorhandensein eines Aufzugs erhöht sich die jährliche Pauschale um 1,63 Euro pro Quadratmeter (bisher 1,50 Euro). Wird die Wohnung mit Fernwärme versorgt, ist ein Abzug von 0,31 Euro pro Quadratmeter vorzunehmen (bisher 0,29 Euro). Übernimmt der Mieter vertraglich kleinere Instandhaltungen, kann ein Abzug von 1,70 Euro pro Quadratmeter (bisher 1,57 Euro) angesetzt werden. Führt der Vermieter die Schönheitsreparaturen durch, kann er eine Pauschale von 13,75 Euro pro Quadratmeter ansetzen (bisher 12,69 Euro).
Auch die Verwaltungskostenpauschale wird angehoben. Pro Wohnung steigt der jährlich ansetzbare Betrag von 343,68 Euro auf 372,45 Euro. Für eine Garage oder einen Stellplatz erhöht sich die Pauschale von 44,82 Euro auf 48,57 Euro. Diese gestiegenen Pauschalen müssen in einer Zusatzberechnung zur bestehenden Wirtschaftlichkeitsberechnung erfasst werden, um die neue, höhere Kostenmiete zu ermitteln. Nur wenn diese neue Kostenmiete die bisherige Miete übersteigt, ist eine Erhöhung zulässig, die dann wiederum durch die neuen Mietobergrenzen nach § 32 WFNG NRW gedeckelt ist.
Das System des geförderten Wohnungsbaus kennt verschiedene Konstellationen, die bei einer Mieterhöhung gesondert zu betrachten sind. Insbesondere die Unterscheidung zwischen einer reinen Kostenanpassung und einer Erhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist relevant.
Findet eine Modernisierung in einem Objekt statt, das der Kostenmiete unterliegt, können die Modernisierungskosten grundsätzlich auf die Miete umgelegt werden. Die Berechnung folgt den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und der Neubaumietenverordnung. Allerdings bleibt auch hier die Mietobergrenze des § 32 WFNG NRW als absolute Kappungsgrenze bestehen. Die Miete darf auch nach einer Modernisierung diesen Wert nicht überschreiten. Anders verhält es sich bei Objekten, die nach den neueren Förderrichtlinien (z.B. "Öffentliches Wohnen 2025") modernisiert werden. Hier wird in der Regel eine neue Bewilligungsmiete festgesetzt, die sich an den aktuellen Fördervorgaben orientiert und die alten Kostenmieten-Strukturen ablöst. Dabei können beispielsweise Energiekosteneinsparungen zu einer Überschreitung der Basis-Mietobergrenzen führen, wie in Nummer 4.3.2.1.1 der Förderrichtlinie 2025 vorgesehen.
Ein weiterer wichtiger Sonderfall ist das Ende der Preisbindung. Läuft die Zweckbindung einer Sozialwohnung aus, fällt sie aus dem System der Kostenmiete heraus und unterliegt dem allgemeinen Mietrecht des BGB. Der Vermieter kann dann eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Allerdings gilt für die erste Erhöhung nach dem Wegfall der Preisbindung die allgemeine Kappungsgrenze (in Köln 15 Prozent in drei Jahren). Als Ausgangsmiete für die Berechnung dieser Kappungsgrenze dient die zuletzt gezahlte Kostenmiete von vor drei Jahren. Vermieter sollten eine solche Anpassung frühzeitig planen und das Erhöhungsverlangen bereits vor dem Ende der Bindung für den Zeitpunkt des Wegfalls ankündigen, um keine Zeit zu verlieren.
Schließlich gibt es den in § 32 Absatz 1 WFNG NRW geregelten Fall der Zinserhöhung für alte Förderdarlehen. Die darlehensverwaltenden Stellen können die Zinsen für bestimmte alte Darlehen moderat anheben. Diese Zinserhöhung kann der Vermieter als Kostensteigerung an die Mieter weitergeben. Auch diese Mieterhöhung ist jedoch durch die Mietobergrenzen des § 32 Absatz 2 WFNG NRW gekappt. Stellt der Vermieter keinen Antrag auf Zinssenkung, obwohl die Miete die Obergrenze übersteigt, kann er die höheren Kosten nicht auf die Mieter umlegen.
Obwohl dieser Ratgeber sich an Vermieter richtet, ist das Verständnis der Mieterrechte entscheidend für ein korrektes und konfliktfreies Vorgehen. Das Mieterhöhungsverlangen im sozialen Wohnungsbau unterliegt strengen Transparenzanforderungen. Der Mieter hat ein gesetzlich verankertes Recht auf Nachvollziehbarkeit.
Gemäß § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) muss die Mieterhöhungserklärung nicht nur schriftlich erfolgen, sondern auch begründet und erläutert werden. Der entscheidende Punkt ist die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines verständlichen Auszugs daraus. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden, die Berechnung der neuen Kostenmiete nachzuvollziehen. Eine bloße Mitteilung über die Erhöhung ohne Belege ist unwirksam.
Sollte der Vermieter die Erhöhung allein auf eine gestiegene Verzinsung des Förderdarlehens stützen, muss er laut § 32 Absatz 7 WFNG NRW zwar nicht zwingend die gesamte Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen, er muss dem Mieter aber auf dessen Verlangen hin Einblick in die Mitteilung der darlehensverwaltenden Stelle und in die Berechnung gewähren. Dieses Einsichtsrecht ist ein zentrales Schutzinstrument für den Mieter.
Mieter, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung haben, können sich an die zuständige kommunale Behörde (in Köln das Amt für Wohnungswesen), an Mietervereine oder die Verbraucherzentrale wenden. Für Vermieter bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine sorgfältige, transparente und lückenlose Dokumentation der Kosten und der Berechnung unerlässlich ist, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Die regelmäßige Anpassung der Mieten ist für Bestandshalter von gefördertem Wohnraum nur ein Aspekt der langfristigen Objektstrategie. Angesichts des alternden Wohnungsbestands und steigender energetischer Anforderungen sollten Vermieter die umfassenden Förderprogramme des Landes NRW aktiv in ihre Planungen einbeziehen.
Die "Modernisierungsförderung" (Nummer 4 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen 2025) bietet attraktive Konditionen für die energetische Sanierung und die Anpassung von Wohnraum, beispielsweise zur Barrierereduzierung. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen der NRW.BANK, die oft mit hohen Tilgungsnachlässen (Teilschulderlässen) verbunden sind. Ein Tilgungsnachlass von 25 Prozent ist die Regel, der sich durch höhere Energiestandards (z.B. BEG Effizienzhaus 55), den Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe oder eine Verlängerung der Zweckbindung auf 30 Jahre auf bis zu 50 Prozent oder mehr erhöhen kann. Dies kann eine Modernisierung wirtschaftlich sehr attraktiv machen.
Eine weitere strategische Option ist die "Bindungsverlängerung" (Nummer 8 der Förderrichtlinie). Vermieter, deren Zweckbindungen in naher Zukunft auslaufen, können eine Verlängerung beantragen und erhalten dafür ebenfalls Fördermittel. Dies sichert nicht nur weiterhin bezahlbaren Wohnraum, sondern bietet dem Vermieter auch Planungssicherheit und finanzielle Vorteile.
Seit 2025 gibt es zudem als Regelförderung den "Bindungserwerb" (Nummer 9). In angespannten Wohnungsmärkten wie Köln können Vermieter von freifinanzierten Wohnungen der Stadt anbieten, gegen eine Ausgleichszahlung neue Zweckbindungen für 5 oder 10 Jahre zu begründen. Dies kann eine interessante Option sein, um kurzfristig Liquidität zu generieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Wohnraumversorgung zu leisten.
Für Bestandshalter in Köln ist es daher ratsam, nicht nur auf die kurzfristige Mietanpassung zu blicken, sondern eine proaktive Strategie zu entwickeln, die Investitionen in den Bestand mit den lukrativen Fördermöglichkeiten des Landes kombiniert. Dies sichert den langfristigen Wert der Immobilie und stärkt die Position als verantwortungsvoller Akteur auf dem Kölner Wohnungsmarkt.
Die abstrakten Regelungen zur Anpassung der Mietobergrenzen entfalten ihre konkrete Wirkung vor allem in Stadtteilen mit einem hohen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnraum aus den 1970er und 1980er Jahren. Stadtteile wie Köln-Chorweiler, -Seeberg, -Finkenberg oder -Meschenich sind geprägt von großen Wohnanlagen, die seinerzeit mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden und deren Mieten noch heute dem System der Kostenmiete unterliegen.
Für die dort ansässigen Vermieter – von großen Wohnungsbaugesellschaften bis hin zu privaten Eigentümern einzelner Wohnungen – ist die Anpassung zum 1. Januar 2026 von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Erhöhung um 0,20 Euro pro Quadratmeter mag auf den ersten Blick gering erscheinen. Bei einem Wohnungsbestand von mehreren tausend Quadratmetern summiert sich dieser Betrag jedoch zu einer signifikanten Steigerung der jährlichen Mieteinnahmen. Dies ist essenziell, um die ebenfalls steigenden Kosten für Instandhaltung, Modernisierung und Verwaltung zu decken und die Wirtschaftlichkeit der Objekte zu sichern.
Gleichzeitig stellt die Umsetzung der Mieterhöhung in diesen Quartieren eine besondere soziale Verantwortung dar. Die Mieterhöhung muss für die oft einkommensschwachen Haushalte tragbar bleiben. Das System der Kostenmiete und die Kappung durch die Mietobergrenzen stellen sicher, dass die Mieten nicht explodieren, sondern sich im Rahmen der tatsächlichen Kostenentwicklung bewegen. Für Vermieter in diesen Stadtteilen ist es daher umso wichtiger, das Verfahren transparent und nachvollziehbar zu gestalten, um das Vertrauen der Mieter zu erhalten und die Stabilität der Nachbarschaften nicht zu gefährden. Die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben ist hier nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine soziale Notwendigkeit.